Logo Alfterer SC

Alfterer Sport-Club 1968 e.V.

Vereinssatzung

ALFTERER SPORT-CLUB 1968 e.V.


§ 1 - Name, Sitz und Vereinsfarben
1) Der Verein führt den Namen "Alfterer Sport-Club 1968 e.V.", abgekürzt "Alfterer SC".
2) Der Verein hat seinen Sitz in Alfter.
3) Der Verein ist im Vereinsregister des AG Bonn unter der Registernummer VR 4054 eingetragen.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5) Die Vereinsfarben sind blau/gelb.

Der Verein führt folgendes Logo:ASCLogo-gelb-Satzung

§ 2 - Zweck des Vereins
1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Zur Verwirklichung dieses Zweckes bietet der Verein seinen Mitgliedern Gelegenheit zu Breiten-, Leistungs- und Wettkampfsport.
2) Er bezweckt darüber hinaus die Förderung des Alfterer Kulturlebens.
§ 3 - Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken Verwendung finden.
3) Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung eines Wertanteils aus dem Vereinsvermögen.
§ 4 - Verbandsmitgliedschaft
Der Gesamtvorstand entscheidet über die Bildung von Abteilungen. Er orientiert sich dabei an den Fachverbänden des Deutschen Sportbundes.
1) Der Verein ist Mitglied in den Fachverbänden, deren Sportart im Verein angeboten wird.
2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Fachverbände als verbindlich an.
3) Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch Beitritt zum Verein den Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen des betreffenden Fachverbandes. Soweit danach Verbandsrecht gilt, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf die Verbände.


Achtung, öffnet in einem neuen Fenster. Drucken